Sexueller Missbrauch an Kindern

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Was ist sexueller Missbrauch an Kindern?

Definition

Sexueller Missbrauch an Kindern ist eine Form der Kindesmisshandlung und bezeichnet jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Bei Kindern, also unter 14-Jährigen, ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können, selbst wenn das Kind angibt, es sei einverstanden oder die Täter*innen das Verhalten so interpretieren.

Unter sexuellen Missbrauch (Hands on) fallen z. B. Zungenküsse oder Manipulationen der Genitalien sowie schwere Formen sexueller Gewalt wie orale, vaginale und anale Penetration. Sexuelle Handlungen, bei denen der Körper des Kindes nicht berührt wird (Hands off), sind ebenfalls Formen des sexuellen Missbrauchs. Dazu zählen z. B. sexuelle Handlungen vor dem Kind, aber auch das gezielte Zeigen pornografischer Inhalte oder die Aufforderung an ein Kind, sexuelle Handlungen an sich – etwa vor der Webcam – vorzunehmen.

Daneben werden die Verbreitung von Filmen oder Fotos mit selbstgefertigten sexuellen Darstellungen und Textbotschaften (Sexting) oder verbale/virtuelle sexuelle Annäherungen (Cybergrooming) unter dem Begriff des sexuellen Missbrauchs zusammengefasst. Sextortion ist eine Form der Erpressung mit Foto- oder Videoaufnahmen sexuellen Inhaltes.

Juristische Definition

Ein Kind ist wegen seines Alters nicht in der Lage zu erfassen, was es bedeutet, in sexuelle Handlungen einzuwilligen und danach zu handeln. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gilt in Deutschland für Menschen ab 14 Jahren. Als Jugendliche gelten Personen im Alter von 14–17 Jahren. Unter sexuellen Missbrauch von Jugendlichen fallen sexuelle Handlungen mit Jugendlichen mit fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder bei finanziellen oder materiellen Gegenleistungen.

Auch sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist in Deutschland unter Strafe gestellt, also z. B. sexuelle Handlungen einer Person mit ihrem leiblichen oder adoptierten Kind oder mit Jugendlichen, zu denen ein Ausbildungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht.

Symptome

Ein dem Alter nicht angemessenes sexualisiertes Verhalten eines Kindes ist ein sehr aussagekräftiges Symptom, z. B. sexuelle Spiele, Sprache, Interaktion und Zeichnungen.

Häufig entwickeln Kinder ein Gefühl der Hilflosigkeit und Isolation, Angststörungen oder selbstverletzendes Verhalten. Auch Depressionen sind oft Folge von sexuellem Missbrauch und können zu Schlafstörungen, mangelndem Selbstwertgefühl bis hin zu Suizidgedanken führen. Es kann zu Schlaf- und Essstörungen, Panikattacken und Zwangshandlungen (z. B. übermäßiges Waschen) kommen. Nicht selten leiden Betroffene bis ins Erwachsenenalter an psychischen Störungen, z. B. einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Es kann auch zu Persönlichkeitsveränderungen wie aggressivem Verhalten oder auffälligem sexuellem Verhalten (Prostitution, sexuell offensives Verhalten, z. B. Anbieten von Sex im Internet, sexualisierte Gewalt gegenüber anderen) ggf. im Erwachsenenalter kommen.

Genitale oder anale Verletzungen sind starke Indizien, kommen jedoch selten vor. Für einen Befund von gerichtlicher Bedeutung sollte das Kind möglichst schnell untersucht werden (Haare, Sperma, Geschlechtskrankheiten, Verletzungen am restlichen Körper usw.).

Ursachen

Sexueller Missbrauch betrifft Kinder aller Altersgruppen, vom Säuglingsalter bis zur Pubertät auf. Die Täter*innen sind in 80–90 % der Fälle Männer und männliche Jugendliche und in 10–20 % der Fälle Frauen und weibliche Jugendliche. Laut polizeilich bekannter Kriminalstatistik waren 94 % der tatverdächtigen Personen männlich.

Sexueller Missbrauch findet am häufigsten innerhalb der engsten Familie (25 %) oder im sozialen Nahraum (50 %) statt, also im erweiterten Familien- und Bekanntenkreis, durch Nachbar*innen oder Personen aus Einrichtungen und Vereinen, die die Kinder und Jugendlichen gut kennen. Sexueller Missbrauch durch Fremdtäter*innen ist seltener. Dies gilt allerdings nicht für Missbrauch über das Internet.

Es gibt einige Faktoren, die einem Fall von sexuellem Missbrauch in einer Familie zugrunde liegen können oder das Risiko erhöhen. So werden Kinder und Jugendliche, die anderen Formen von Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung ausgesetzt sind (insbesondere Opfer von sexueller Gewalt in der Vergangenheit), sozial isoliert sind, aufgrund von biografischen Ereignissen in Pflegefamilien und Wohngruppen leben oder in autoritären Familien/Strukturen aufwachsen, häufiger Opfer von sexuellem Missbrauch. Auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder mit wenig Wissen über Sexualität sind besonders gefährdet.

Häufigkeit

Entsprechend den Zahlen des Bundeskriminalamtes gab es im Jahr 2024 16.354 Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren in Deutschland. ¾ der Opfer sind Mädchen. 2024 wurden außerdem 1.191 Fälle von sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und 446 Fälle von Missbrauch von Schutzbefohlenen erfasst. Die Zahlen bilden die wahre Häufigkeit jedoch nicht ab, da man von einer hohen Dunkelziffer ausgehen muss. Laut einer Umfrage in Deutschland hat jede*r 7. bis 8. Erwachsene (Frauen und Männer) in Deutschland in der Kindheit und Jugend sexuelle Gewalt erlitten. Bei Frauen ist die Rate höher und jede 5.–6. Frau betroffen. In einer Umfrage des Zentralinstituts für seelische Gesundheit (ZI) von 2024 mit 3.016 Teilnehmer*innen gaben 20,6 % der Frauen und 4,8 % der Männer an, in ihrer Kindheit und Jugend sexualisierte Gewalt erfahren zu haben. In 95 % der Fälle waren Männer die Täter.

Im Jahr 2025 berichteten im Rahmen einer Befragung knapp ein Drittel der Kinder und Jugendlichen zwischen 12 und 19 Jahren, mindestens einmal sexualisierte Gewalt im Internet erlebt zu haben. Eine weitere Befragung ergab, dass ein Drittel der 18- bis 29-Jährigen in Deutschland bereits Formen von sexualisierter Grenzüberschreitung oder Gewalt im Internet erlebt haben. Knapp 30 % gaben an, schon einmal ungewollt mit Pornografie konfrontiert worden zu sein. Knapp 24 % der Kinder und Jugendlichen zwischen 8 und 17 Jahren berichteten, schon einmal Erfahrungen mit Cybergrooming gemacht zu haben.

Untersuchungen

  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Ärzt*innen von einem Missbrauch erfahren können. Betroffene können direkt ärztliche Hilfe suchen oder Vertrauenspersonen wie Freund*innen, Familienmitgliedern oder Lehrer*innen davon erzählen. Andererseits können auch bestimmte körperliche und psychische Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten auf die Möglichkeit einer Kindesmisshandlung hinweisen.
  • Bei Missbrauch innerhalb des sozialen Nahfeldes bzw. der Familie werden die Befunde möglicherweise durch die begleitenden Eltern bagatellisiert.
    • Mögliche Hinweise auf Kindesmisshandlung oder -missbrauch sind Arztbesuche mit deutlicher Verzögerung, häufige Arztwechsel, Äußerungen von den Kindern selbst oder Anzeichen von Verwahrlosung oder Unterernährung. Liegen körperliche Befunde vor, werden diese – wenn überhaupt – nur vage, wechselnd oder unpassend für das Alter und den Entwicklungsstand erklärt.
    • Auch das Verhalten der Eltern kann Hinweise auf möglichen sexuellen Missbrauch, z. B. mangelnde Zuwendung gestörte Eltern-Kind-Interaktion fordernd-aggressives Verhalten gegenüber den Behandler*innen oder ggf. erkennbarer Alkohol- und/oder Drogenkonsum.
  • Weitere Befunde können auf einen Missbrauch hindeuten, sind aber unspezifisch. Hierzu gehören z. B. HarnwegsinfekteBettnässen oder eine Schwangerschaft. Auch bei einer sexuell übertragbaren Erkrankung bei Kindern und Jugendlichen muss immer ein sexueller Missbrauch ausgeschlossen werden.
  • Es sollte zudem auf die genannten Symptome von Persönlichkeits- oder Verhaltensänderungen geachtet werden.
  • Die Diagnose einer Kindesmisshandlung ist häufig ein schwieriger Prozess und sollte von psychologisch geschulten Fachkräften begleitet werden, die nach fixen Protokollen vorgehen.
  • Wichtig ist dabei die genaue Dokumentation, die im weiteren Verlauf ggf. auch in einem möglichen Gerichtsprozess verwendet werden kann.
  • Psychologisch geschulte Fachkräfte werden in der forensischen Befragung das Kind nach einfachen, einleitenden Fragen erzählen lassen und suggestive Fragen vermeiden. Dies ist wichtig, um nicht mit dem späteren Vorwurf suggestiver Befragung oder Beeinflussung die Glaubwürdigkeit des Kindes zu beeinträchtigen.
    • Gefragt wird zudem nach der Familienzusammensetzung, möglicher Gewalt in der Familie, der Beschäftigungssituation der Eltern und dem Konsum von Drogen oder Alkohol in der Familie.
    • Es wird versucht, herauszufinden, wer das Kind beaufsichtigt hat und ob es weitere Personen gibt, die das Geschehene mitbekommen haben, z. B. Familienangehörige, Nachbar*innen oder andere Kinder.
  • Auch die körperliche Untersuchung nach einem möglichen Fall von sexuellem Missbrauch wird von forensisch spezialisierten Ärzt*innen durchgeführt, da sexueller Missbrauch oft wenige oder undeutliche Spuren oder Verletzungen hinterlässt.
    • Diese umfasst eine Ganzkörperuntersuchung, eine anogenitale oder kindergynäkologische Untersuchung und die Suche nach DNA-Spuren.
    • Es werden Haut- und Mundhöhlenabstriche (bei Bedarf Vaginal- oder Rektalabstriche) gemacht sowie Urin- und Blutproben entnommen.
  • Bei gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wird die ärztliche Schweigepflicht aufgehoben.

Behandlung

  • Das vorrangige Ziel der Maßnahmen nach einem Fall von sexuellem Missbrauch ist es, das Kind vor weiteren Übergriffen zu schützen.
  • Gegebenenfalls wird innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach dem Missbrauch eine Postexpositionprophylaxe (PEP) gegen sexuell übertragbare Krankheiten wie HIV oder eine Notfallschwangerschaftsverhütung verabreicht.
  • Die Behandlung des Kindes richtet sich nach Beschwerden und psychischen Folgen des Ereignisses. Mögliche psychosoziale Therapieformen sind Einzel- oder Gruppentherapie oder Familientherapie mit den Erziehungsberechtigten.
  • Möglichst bald nach einer Kontaktaufnahme mit Einrichtungen der Jugendhilfe, Kinderschutzzentren, Beratungsstellen oder Familiengericht sollte eine erste gemeinsame Helferkonferenz zusammenkommen.
    • Mit Kenntnis der Eltern treffen sich alle professionellen Helfer*innen, die mit der Familie zusammengearbeitet haben oder zusammenarbeiten werden.
    • Das Gespräch wird in der Regel durch die Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe oder im Falle stationärer Behandlung durch Sozialdienste in den Krankenhäusern organisiert.
  • Nur wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, sind u. U. Psychopharmaka notwendig; diese richten sich nach der Art der psychischen Beschwerden (z. B. posttraumatische Belastungsstörung, Angststörungen, depressive Störungen).
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