Austauschbare Medikamente – Aut-idem-Regelung
Austauschbare Medikamente – Aut-idem-Regelung
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Was ist die Aut-idem-Regelung?
Vielleicht ist Ihnen das auch schon passiert: Sie lösen ein e-Rezept in der Apotheke ein und bekommen statt des Medikaments, das Sie gewohnt sind, ein anderes Medikament in einer anderen Schachtel, einer anderen Tablettenform und mit einem anderen Namen. Das kann verunsichern, und Sie fragen sich, ob das in Ordnung ist. Ist das wirklich „Ihr” Medikament, das Sie gewohnt sind? Und warum erhalten Sie ein anderes Medikament?
Um die Arzneimittelkosten zu senken, sind Apotheken verpflichtet, ein ärztlich verordnetes Arzneimittel durch ein preisgünstigeres Arzneimittel zu ersetzen. Dabei müssen Medikamente bevorzugt werden, für die der Hersteller einen Rabattvertrag mit Krankenkassen ausgehandelt hat.1
„Aut idem” ist ein lateinischer Begriff und heißt übersetzt „oder das Gleiche“. Das bedeutet also, dass die Apotheke das verordnete Medikament oder ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben kann. Voraussetzung ist, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf dem Rezept einen Ersatz des verordneten Medikaments nicht ausgeschlossen hat und das Ersetzen des Medikaments offiziell erlaubt ist.2
Wann ist das Austauschen eines Medikaments erlaubt?
Die Apotheken müssen ein Arzneimittel abgeben, das den gleichen Wirkstoff (z. B. Penicillin), in der gleichen Wirkstärke und Packungsgröße wie das ärztlich verordnete Medikament hat. Das Ersatzmedikament muss für die Behandlung derselben Krankheitsbilder zugelassen sein und in der gleichen Darreichungsform vorliegen. Das heißt, das Ersatzmedikament muss in Form von Tabletten, Kapseln, Lösungen oder Retardtabletten (Tabletten mit langanhaltender Wirkung) abgegeben werden, genau, wie es auf dem Rezept mit dem eigentlich verordneten Medikament steht.2
Unterschiedliche Hilfsstoffe in den Medikamenten, z. B. Stärke in Tabletten, sprechen normalerweise nicht gegen einen Austausch des verordneten Medikaments gegen ein preiswerteres Produkt.
Welche Medikamente dürfen nicht ausgetauscht werden?
Es gibt Regelungen, die besagen, welche Medikamente nicht ausgetauscht werden dürfen. Diese Regelungen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in einer „Substitutionsausschussliste” festgelegt. Nicht ausgetauscht werden dürfen Medikamente, bei denen schon eine geringfügige Dosisänderungen zu spürbaren Wirkungsänderungen führt oder zu spürbaren Beeinträchtigungen bei Patient*innen.2
Nicht ausgetauscht werden dürfen beispielsweise Tabletten mit dem Schilddrüsenhormon Levothyroxin, das bei Schilddrüsenunterfunktion verordnet wird, bestimmte Herzmedikamente (Digoxin und Digitoxin), einige sehr starke Schmerzmittel (Opioide) und manche Gerinnungshemmer („Marcumar“).3
Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf dem Rezept „aut idem“ ausschließt, darf das Medikament auch nicht ausgetauscht werden. Dafür muss es gute Gründe geben, z. B. dass aus medizinischen Gründen ein ganz bestimmtes Medikament eingenommen werden soll.1
Das könnte bespielsweise für das Notfallmedikament Adrenalin gelten, das in einem Injektionspen zur Selbstbehandlung bei schwerer allergischer Reaktion verordnet wird. Hierfür sollte in der Apotheke der Injektionspen abgegeben werden, für dessen Anwendung die Betroffenen geschult sind, damit die Verabreichung im Notfall auch klappt.
Was bedeutet das für Sie?
Durch die Aut-idem-Regelung erhalten Sie ein preisgünstigeres Medikament, das in der Qualität gleichwertig ist. Das ausgetauschte Medikament sieht zwar anders aus, enthält aber den gleichen Wirkstoff in der gleichen Dosierung, wie es Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verschrieben hat. Sie erhalten also die mit der Ärztin oder dem Arzt abgesprochene Behandlung.
Die Arzneimittel können sich lediglich in den beigefügten Hilfsstoffen unterscheiden, die aber keine eigene Medikamentenwirkung haben, z. B. Binde- und Füllmittel wie Maisstärke oder Cellulose. Die Hilfsstoffe in einem Medikament sind im Beipackzettel aufgelistet. In seltenen Fällen, gibt es Unverträglichkeiten oder Allergien gegen bestimmte Hilfsstoffe, dann sollte bei der Medikamentenverordnung auch ein Austausch des Medikaments ausgeschlossen werden.4
Da sich die Zuzahlung nach dem Preis des Arzneimittels richtet, müssen Sie bei einem preiswerten Medikament weniger zuzahlen, wenn die Zuzahlung die Mindestgebühr von 5 Euro überschreitet. Die Zuzahlung beträgt nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Medikaments, wenn es weniger als 5 Euro kostet. Besonders günstige Arzneimittel sind zuzahlungsfrei.1
Wenn Sie dies wünschen, können Sie in der Apotheke sogar statt des preiswertesten Medikaments auch ein anderes gleichwertiges Medikament erhalten. Dann müssen Sie allerdings Ihr bevorzugtes Medikament selbst bezahlen. Einen Teil der Kosten können Sie anschließend von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.5
Quellen
Literatur
- Bundesministerium für Gesundheit. Arzneimittel (letzter Zugriff am 07.05.2025). www.bundesgesundheitsministerium.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Aut-idem-Regelung zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (letzter Zugriff am 07.05.2025). www.g-ba.de
- Deutsches Apotheken Portal. Substitutionsausschlussliste (letzter Zugriff am 07.05.2025). www.deutschesapothekenportal.de
- Barmer. Was sind Medikamente und was leisten Hilfsstoffe? (letzter Zugriff am 07.05.2025). www.barmer.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Verordnungssteuerung - Aut idem (letzter Zugriff am 07.05.2025). www.kbv.de
Autorin
- Marlies Karsch-Völk, Dr. med., Fachärztin für Allgemeinmedizin, München
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